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Legal Information

RICHTLINIE ZUR PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ  &  RICHTLINIE ZUR INTERNEN BESCHWERDEBEARBEITUNG BEI VORFÄLLEN VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 UND 10 DES GESETZES 4808/2021

 

  1. Unser Unternehmen erfüllt sämtliche Maßnahmen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen des Teils II des Gesetzes 4808/2021 zur Prävention und Bekämpfung jeder Form von Gewalt und Belästigung, einschließlich geschlechtsbezogener Gewalt und sexueller Belästigung.
  2. Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung und Förderung eines Arbeitsumfeldes, das die Menschenwürde respektiert, schützt und das Recht jeder Person auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung gewährleistet. Unser Unternehmen erkennt das Recht jedes Mitarbeiters auf ein Arbeitsumfeld ohne Gewalt und Belästigung an und toleriert keinerlei derartige Verhaltensweisen, unabhängig von ihrer Form oder der Person, von der sie ausgehen.
  3. Diese Richtlinie wird gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes 4808/2021 sowie den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eingeführt und betrifft insbesondere:
  • Arbeitnehmer und Beschäftigte unseres Unternehmens unabhängig von ihrem Vertragsstatus, einschließlich Vollzeit-, Teilzeit-, befristeter oder unbefristeter Arbeitsverhältnisse.
  • Personen mit Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder entgeltlichem Mandat.
  • Beschäftigte über externe Dienstleister
  • Auszubildende, Praktikanten und Freiwillige.
  • Ehemalige Arbeitnehmer
  • Bewerberinnen und Bewerber
  1. Gewalt- und Belästigungsverhalten kann stattfinden:
  • Am Arbeitsplatz, einschließlich öffentlicher oder privater Bereiche sowie aller Orte, an denen Arbeit verrichtet wird, Pausen stattfinden oder Unterkünfte vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
  • Auf dem Weg zur und von der Arbeit, bei Dienstreisen, Schulungen oder arbeitsbezogenen Veranstaltungen.
  • Bei arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel und sozialer Netzwerke.
  1. Mit dieser Richtlinie erklärt das Unternehmen eine Null-Toleranz-Politik gegenüber jeder Form von Gewalt, Belästigung, geschlechtsbezogener Belästigung, sexueller Belästigung, Mobbing, Bedrohungen, Beleidigungen oder herabwürdigendem Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeit. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Prävention, Bekämpfung und Beseitigung solcher Verhaltensweisen.
  2. Jegliche Form von Gewalt und Belästigung, die während der Arbeit, im Zusammenhang mit der Arbeit oder aufgrund der Arbeit erfolgt, einschließlich geschlechtsbezogener Gewalt und sexueller Belästigung, ist ausdrücklich verboten.
  3. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a) „Gewalt und Belästigung“ bezeichnet Verhaltensweisen, Handlungen, Praktiken oder Drohungen, die physische, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Schäden verursachen oder verursachen können.

b) „Belästigung“ bezeichnet Verhaltensweisen, die die Würde einer Person verletzen und ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld schaffen.

c) „Geschlechtsbezogene Belästigung“ bezeichnet Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person, die deren Würde verletzen und ein feindliches oder beleidigendes Umfeld schaffen.

d) „Sexuelle Belästigung“ bezeichnet jede unerwünschte verbale, psychologische oder körperliche Verhaltensweise sexueller Natur.

Beispiele verbotener Verhaltensweisen:
sexuelle Anspielungen, obszöne oder rassistische Witze, beleidigende Sprache, demütigende Kommentare über Aussehen oder Persönlichkeit, Nachstellungen, unerwünschte Nachrichten sexuellen Inhalts, unangemessene Fragen zum Privatleben, zur Religion oder sexuellen Orientierung, sexuelle Gesten, aufdringliche Einladungen, Drohungen, unerwünschte körperliche Berührungen, Verbreitung beleidigender Gerüchte, öffentliche oder private Beschimpfungen, Cybermobbing, beleidigende Nachrichten oder Anrufe sowie Vergeltungsmaßnahmen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass Handlungen im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers sowie der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Aufsicht, Kontrolle, Bewertung und Arbeitsleistung grundsätzlich nicht als Gewalt oder Belästigung gelten.

A. RICHTLINIE ZUR PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ

I) Bewertung der Risiken von Gewalt und Belästigung

Das Hauptziel des Unternehmens ist die Prävention und Beseitigung jeder Form von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck werden psychosoziale Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit Gewalt und Belästigung, in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen.

II) Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung

Die Maßnahmen des Unternehmens umfassen insbesondere:

  • Förderung eines respektvollen Arbeitsklimas.
  • Offene Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten.
  • Einführung eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden.
  • Schulung und Information der Mitarbeiter.
  • Unterstützung der zuständigen Behörden.
  • Sensibilisierung für gesundes Verhalten.
  • Information über Risiken und Schutzmaßnahmen.
  • Schulung im Umgang mit Gewaltvorfällen.
  • Aushang von Informationen über Beschwerdeverfahren.

III) Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen

Das Unternehmen wird:

  • Gezielte Mitarbeiterversammlungen organisieren.
  • Seminare mit Fachleuten durchführen.
  • Die Teilnahme an Schulungen zur Erkennung und Bewältigung von Gewalt- und Belästigungsrisiken fördern.

IV) Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers

Jede betroffene Person hat das Recht:

  • Auf gerichtlichen Schutz.
  • Sich an die Arbeitsaufsichtsbehörde zu wenden.
  • Sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden.
  • Psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
  • Vorfälle intern zu melden.
  • Schutzmaßnahmen zu verlangen.
  • Den Arbeitsplatz bei unmittelbarer Gefahr vorübergehend zu verlassen.
  • Vollständigen Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.

 

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet:

  • Diese Richtlinie einzuhalten.
  • Vorfälle unverzüglich zu melden.
  • Bei internen Untersuchungen mitzuwirken.
  • An Schulungen teilzunehmen.
  • Keine verbotenen Verhaltensweisen auszuüben.
  • Andere nicht an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern.

V) Ansprechpartner („Verbindungsperson“)

Ansprechpartner für Informationen und Unterstützung ist:

GALANOS TSAMPIKOS des DIMITRIOU
Finanzdirektor des Unternehmens

Telefon: 2241001711
Adresse: AMMOUDES KOSKINOU
E-Mail: acc@lamarquise.gr

Der Ansprechpartner ist zur Vertraulichkeit und zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.

VI) Schutz von Opfern häuslicher Gewalt

Das Unternehmen unterstützt und schützt Arbeitnehmer, die Opfer häuslicher Gewalt sind, durch angemessene Maßnahmen und Anpassungen.

B. RICHTLINIE ZUR INTERNEN BESCHWERDEBEARBEITUNG

I) Zuständige Personen und Kommunikationswege

Die zuständige Person für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden ist:

GALANOS TSAMPIKOS des DIMITRIOU
Tel.: 2241001711
Mobil: 6944379645

Beschwerden können eingereicht werden:

  • Per Brief an: AMMOUDES KOSKINOU
  • Per E-Mail an: acc@lamarquise.gr
  • Persönlich beim zuständigen Ansprechpartner

Alle Beschwerden werden streng vertraulich behandelt.

II) Vorläufige Maßnahmen und Untersuchung

Das Unternehmen kann unter anderem:

  • Arbeitszeiten ändern.
  • Eine vorübergehende Versetzung vornehmen.
  • Telearbeit ermöglichen.
  • Bezahlten Urlaub gewähren.

Alle Beschwerden werden unverzüglich, unparteiisch und vertraulich untersucht.

III) Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Jegliche Vergeltungsmaßnahmen oder Benachteiligungen gegenüber Personen, die Vorfälle melden, sind verboten und unwirksam.

Falsche oder böswillige Beschwerden sind hiervon jedoch ausgenommen; in solchen Fällen kann das Unternehmen rechtliche Maßnahmen ergreifen.

IV) Konsequenzen und Sanktionen

Bei bestätigten Verstößen gegen diese Richtlinie kann das Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Mündliche oder schriftliche Verwarnung.
  • Schriftlicher Verweis.
  • Änderung von Position, Arbeitszeit oder Arbeitsort.
  • Vorübergehende Suspendierung bis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr.
  • Kündigung des Arbeits- oder Kooperationsverhältnisses.

V) Zusammenarbeit mit Behörden

Das Unternehmen sowie die zuständige Person verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit allen zuständigen öffentlichen, administrativen oder gerichtlichen Behörden und zur Bereitstellung aller erforderlichen Informationen gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.

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